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Satzung der GEDB - Gemeinschaft zum Erhalt der Dunklen Biene e.V.

In Ehrfurcht vor der natürlichen Entstehung der Vielfalt und der aus ihr hervorgegangenen, in Zentral- und Nordeuropa ursprünglich heimischen Dunklen Biene (Apis mellifera mellifera), in dem Wissen um ihre Gefährdung durch das Handeln des Menschen, in dem Bemühen um den Schutz dieser einmaligen Biene hat sich die Gemeinschaft zum Erhalt der Dunklen Biene diese Satzung gegeben.

Artikel 1 Zweck

Die GEDB hat den Zweck, die Dunkle Biene vor dem Aussterben zu bewahren, ihre Wiedereinbürgerung in Deutschland durchzuführen, ihre Zucht, Verbesserung und Erforschung in Deutschland zu fördern, sie den Imkern in der Fachpresse näher zubringen und den Imkern, Freunden, AnhÄngern und Befürwortern der Mellifera in diesem Sinne behilflich zu sein. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dadurch verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 55 der Abgabenordnung.

Artikel 2 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen "Gemeinschaft zum Erhalt der Dunklen Biene" (GEDB) und hat seinen Sitz in Kiel. Die GEDB soll bei dem Amtsgericht Kiel in das Vereinsregister eingetragen werden und so den Zusatz "e. V." (eingetragener Verein) erhalten.

Der Sitz des gemeinnützigen Vereins wurde durch Satzungsänderung an das AG Künzelsau VR 500 verlegt.

Artikel 3 Mitgliedschaft

Mitglied der GEDB kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den unter Artikel 1 benannten Zielen bekennt. Personen, die sich um die Dunkle Biene außerordentlich verdient gemacht haben, können vom Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden, wenn ihre Einverständniserklärung dafür vorliegt.

Artikel 4 Eintritt

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist bei dem Vorstand schriftlich zu stellen. Dieser entscheidet über die Aufnahme des Antragstellers. Die Mitgliedschaft beginnt frühestens mit dem Tag, an welchem der Vorstand positiv über den Mitgliedschaftsantrag entscheidet.

Artikel 5 Ende

Die Mitgliedschaft endigt mit dem Tod, dem Ausschluss und dem Austritt des Mitgliedes. Der Austritt wird wirksam mit dem Ablauf eines Kalenderjahres, wenn die Austrittserklärung bis zum 30. September des Jahres bei dem Vorstand eingegangen ist. Ist der 30. September ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, gilt der erste Werktag des Monats Oktober.

Artikel 6 Ausschluss

Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es sich vorsätzlich oder grob fahrlässig vereinsschädigend verhält. über den Ausschluss entscheidet der Vorstand von Amts wegen oder auf Antrag.

Artikel 7 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied zahlt einen Beitrag, der spätestens zum 31.3. eines jeden Jahres fällig ist. Beginnt die Mitgliedschaft nach dem ersten Januar, oder endigt sie vor dem 31. Dezember eines Jahres, so ist für das Jahr dennoch der volle Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages für natürliche Personen beschließt der Vorstand einstimmig für jedes Jahr bis spätestens 31. August des Vorjahres. Die Beitragshöhe für juristische Personen soll das Zehnfache der Höhe für eine natürliche Person betragen. über Beitragsminderung oder -erlass entscheidet der Vorstand einstimmig im Einzelfall wegen besonders schwerer finanzieller Lage des Mitgliedes. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

Artikel 7a Finanzen

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismÄßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

Artikel 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer. Die Amtszeit beträgt für alle jeweils 2 Jahre. Ein Mitglied ist in den Vorstand gewählt, wenn es die Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung auf sich vereint. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Artikel 9 Wissenschaftlicher Beirat

Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat einsetzen, der dem Verein beratend zur Seite steht. Er setzt sich aus wissenschaftlich tätigen Mitgliedern der GEDB zusammen, die vom Vorstand in den wissenschaftlichen Beirat berufen werden, wenn ihr Einverständnis dafür vorliegt. Auf eigenen Wunsch, auf Beschluss des Vorstandes oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung können sie jederzeit wieder aus dem Beirat ausscheiden. Dafür genügt eine einseitige schriftliche Erklärung.

Artikel 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Sie soll spätestens alle 2 Jahre einberufen werden. Verlangt mindestens der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und des Grundes die Einberufung, so ist die Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen. Die Ladung erfolgt auf schriftlichem Wege an alle Mitglieder. Der Gegenstand des Beschlusses ist bei der Ladung zu benennen. Ein Beschluss ist angenommen, wenn er die Mehrheit der Stimmen der erschienen Mitglieder erhält. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Vorsitzenden und dessen Stellvertreter schriftlich gegenzuzeichnen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand bindend.

Artikel 10a Auflösung

Bei Auflösung ist das Vereinsvermögen mit Zustimmung der Finanzverwaltung einer gemeinnützigen Organisation zuzuwenden, welche sich der Förderung des Umwelt- und Naturschutzes zum Ziel gesetzt hat. Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 11 Sonstige Vorschriften

Im übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.